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T. Verwaltungsstrafevidenz gem § 60 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die wegen Übertretungen nach den §§ 81–84 SPG bestraft wurden. Hierfür dürfen Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen bei rechtskräftiger Bestrafung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und -ausmaß sowie Datum der Strafverfügung verarbeiten und weitergeben. Die Daten müssen fünf Jahre nach Rechtskraft der Strafe gelöscht werden. Die Datenverarbeitung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

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