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P. Zentrale Gewaltschutzdatei gem § 58c SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, als gemeinsam Verantwortliche Identifikationsdaten einschließlich Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen von Personen, gegen die eine Maßnahme nach § 38a SPG verhängt wurde, sowie Informationen zu den verhängten Maßnahmen und zu schützenden Menschen gemeinsam zu verarbeiten. Die Daten dürfen an bestimmte Empfänger weitergegeben werden, darunter Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und in einigen Fällen auch Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot aufgehoben wurde oder spätestens drei Jahre nach der letzten Speicherung.

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