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Q. Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten gem § 58d SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten gemeinsam verarbeiten, um Straftaten gegen Leib und Leben sowie Sexualstraftaten zu verhindern und frühzeitig zu erkennen. Dazu gehören Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten mit Gewaltanwendung, Vermisstenfällen und verdächtigem Ansprechen von Personen. Die Abfrageberechtigungen sind auf Personen beschränkt, die mit der Bearbeitung der Deliktsbereiche befasst sind. Die Übermittlung von Daten ist nur in speziellen Fällen erlaubt, wie zB an Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizanstalten. Die Daten müssen gelöscht werden, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens jedoch nach 20 bzw 30 Jahren.

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