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O. Vollzugsverwaltung gem § 58b SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, als gemeinsam Verantwortliche personenbezogene Daten über angehaltene Menschen in Hafträumen zu verarbeiten, sofern diese Daten auf strafbare Handlungen oder für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich Gesundheitszustand und ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit bezogen sind. Die Übermittlung von Daten ist an verschiedene Behörden zulässig, darunter das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fremdenpolizeibehörden, Sicherheitsbehörden und Gerichte. Lichtbilder sind bei Entlassung zu löschen, andere Daten sind nach Ablauf von zwei bis fünf Jahren zu sperren und anschließend physisch zu löschen.

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