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N. Sicherheitsmonitor gem § 58a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 58a SPG ermächtigt Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes sowie für die Gefahrenabwehr und Vorbeugung von gefährlichen Angriffen mittels Kriminalitätsanalyse Informationen zu verarbeiten. Diese Informationen umfassen die strafbare Handlung samt Umständen und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht, Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigung für Sexualstraftaten ist auf den Personenkreis beschränkt, der mit der Bearbeitung befasst ist. Die Daten müssen nach 18 Monaten gelöscht werden.

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