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G. Legende gem § 54a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Wenn Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, können sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres Urkunden herstellen, die über die Identität einer Person täuschen.

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