1. Hinweis auf amtlichen Charakter und Freiwilligkeit gem § 54 Abs 1 SPG
Die Sicherheitsbehörden haben auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen, wenn personenbezogene Daten durch das Einholen von Auskünften ermittelt werden sollen.
Unterbleiben kann ein solcher Hinweis, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.

