Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr berechtigt, Standortdaten des Mobiltelefons des Gefährders, der gefährdeten Person oder eines diese begleitenden Menschen zu verlangen. Beispiele für diese Befugnis wären etwa eine Selbstmordankündigung durch eine namentlich bekannte Person oder etwa eine im Gange befindliche Kindesentführung.

