vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Nutzerdatenanfrage gem § 53 Abs 3a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche personenbezogene Daten, wie Name, Anschrift und Nutzernummer von Telekombetreibern und IP-Adressen sowie den zugehörigen Namen und die Anschrift von Internetprovidern anfordern. Dies im Wesentlichen zur Gefahrenabwehr und Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Anwendungsbeispiele wären etwa eine telefonische Selbstmordandrohung durch eine unbekannte Person bei „Rat auf Draht“ oder per E-Mail, Social Media udgl im Sinne der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes käme beispielsweise etwa ein Mordkomplott im Darknet oder ein telefonischer Erpressungsversuch in Betracht. Kombiniert mit einer Standortpeilung kann in solchen Fällen mit einer solchen Auskunft die gesuchte Person identifiziert und gezielt nach ihr gesucht werden. Die Zulässigkeit der Anfrage fällt in die Verantwortung der Sicherheitsbehörde. Die ersuchte Stelle ist zur unverzüglichen Auskunftserteilung verpflichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte