Gemäß § 53 Abs 1 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten
für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs 1 Z 2 und 21);Seite 97
Gemäß § 53 Abs 1 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten
für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs 1 Z 2 und 21);Seite 97
