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C. Nutzerdatenanfrage gem § 53 Abs 1 und 3 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 53 Abs 1 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten

für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs 1 Z 2 und 21);

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