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H. Vertrauenspersonenevidenz gem § 54b SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten von Informanten, die gefährliche Angriffe oder kriminelle Verbindungen melden, in einer zentralen Evidenz verarbeiten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wenn es zur Verhinderung von Gefährdungen der Informanten erforderlich ist. Die Sicherheitsbehörden dürfen nur dann Auskunft aus der Evidenz erhalten, wenn sie die Daten zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Informanten benötigen. Die Daten sind nach zehn Jahren zu löschen.

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