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X. Anordnung von Überwachungen gem § 48a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Regelmäßig finden Vorhaben statt, die primär privaten (oft wirtschaftlichen) Interessen dienen, aber aus sicherheitspolizeilichen Gründen eine besondere Überwachung erforderlich machen. Die Sicherheitsbehörde kann die Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im notwendigen Ausmaß mit Bescheid anordnen, wenn das Vorhaben zumindest mittelbar Erwerbsinteressen dient, oder die Zuseher oder Besucher Entgelt zu entrichten haben,

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oder nicht jedermann zur Teilnahme offensteht. Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, kann dennoch eine Überwachung erfolgen, allerdings wäre diesfalls keine Bescheiderlassung erforderlich und als Konsequenz keine Kostenvorschreibung nach der SGV möglich. Besondere Überwachungen können auch aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen, typischerweise aufgrund der Veranstaltungsgesetze der Bundesländer, erfolgen.

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