Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder die Handlungsfähigkeit von Staatsorganen iSd §§ 249–251 StGB bevorsteht, sind die Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorbeugenden Bewachung dieser Personen ermächtigt. Gleiches gilt auch für Sachen, wenn ein gefährlicher Angriff gegen das Eigentum von Personen oder die Umwelt in großem Ausmaß bevorsteht oder wenn eine unbefugte Beschädigung oder ihre Wegnahme droht, sofern der Eigentümer nicht selbst in der Lage ist, für ihren Schutz zu sorgen und auch eine Sicherstellung nach § 42 Abs 1 Z 3 SPG nicht möglich ist.

