Jeder nach § 45 Festgenommene (bzw bis 30. 6. 2023 auch gem § 46 Vorgeführte) hat das Recht, dass auf sein Verlangen ein Angehöriger seiner Wahl verständigt wird. Liegt die Festnahme eines wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung Unzurechnungsfähigen vor, so steht dem Betroffenen auch die Verständigung eines Rechtsbeistandes seiner Wahl zu. Diese Rechte sind Ausfluss des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684). Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. Das bedeutet, der Angehaltene ist anständig zu behandeln, ihm ist der Toilettengang zu ermöglichen, etc. Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Häftlinge sind je nach Grundlage ihres Arrestes (Verwaltungsstrafverfahren, SPG, StPO, FPG, etc) getrennt zu verwahren, männliche Häftlinge jedenfalls aber von weiblichen Häftlingen getrennt. Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, dass die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können (zB Alarmtaster).

