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Y. Außerordentliche Anordnungsbefugnis gem § 49 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Zur Abwehr außergewöhnlicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen sind die Sicherheitsbehörden zur Erlassung allgemeiner Anordnungen mit Verordnung ermächtigt.

Beispiele für diese außergewöhnlichen Gefahren wären zB Elementarereignisse, Naturkatastrophen, Plünderungen, etc, denen etwa mit Ausgangssperren begegnet werden soll.

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