Gemäß § 45 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die aufgrund von Geisteskrankheit, Schwachsinn oder einer tiefergreifenden Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig sind, oder Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhalts festzunehmen, wenn sie verdächtigt werden, eine Handlung zu begehen, die mit einer beträchtlichen Strafe bedroht ist und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat entsteht.

