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S. Inanspruchnahme von Sachen gem § 44 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Nach § 44 Abs 1 SPG (SPG) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in bestimmten Fällen berechtigt, fremde Sachen für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu nutzen. Dabei können fremde Sachen genutzt werden, wenn ihr Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs oder zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist.

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