Ein Verfall nach § 43 SPG kommt bei jenen Sachen in Betracht, die im Rahmen von gefährlichen Angriffen das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum bedroht haben. Diese verfallen ex lege – also ohne behördliche Entscheidung –, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten an den Betroffenen zurückgestellt werden konnten. Eine Rückstellung findet nicht statt, wenn die für die Vornahme der Sicherstellung maßgebliche Gefahr weiter besteht oder wenn der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht ermittelt werden kann.

