§ 42a SPG enthält öffentlich-rechtliche Bestimmungen über den Vollzug des Fundwesens. Fundbehörde ist grundsätzlich das Gemeindeamt, in Statutarstädten jedoch der Magistrat und in Wien die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter bzw das zentrale Fundservice der Stadt Wien der MA 48. Diese sind dazu verpflichtet, alle in ihrem Wirkungs Seite 83bereich aufgefundenen, verlorenen oder vergessenen Sachen entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Dieser hat gegenüber der Fundbehörde einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Fundsache. Ist der Anspruch strittig, ist bescheidmäßig darüber zu entscheiden.

