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P. Sicherstellen von Sachen gem § 42 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 42 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis, Sachen zwangsweise sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt zweckgerichtet und führt zu einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Dabei bleibt das Eigentum an der Sache grundsätzlich unverändert, es sei denn, die Sache wird für verfallen erklärt oder das Eigentum erlischt aus anderen Gründen. Die Sicherstellung stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, ist aber nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne Rechtsgrundlage oder auf ei

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ner verfassungswidrigen Grundlage erfolgt oder wenn das Gesetz nicht anwendbar war. Letzteres ist nur der Fall, wenn das Exekutivorgan oder die Behörde einen so schweren Fehler begangen haben, dass Gesetzlosigkeit angenommen werden kann.

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