Gemäß § 42 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis, Sachen zwangsweise sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt zweckgerichtet und führt zu einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Dabei bleibt das Eigentum an der Sache grundsätzlich unverändert, es sei denn, die Sache wird für verfallen erklärt oder das Eigentum erlischt aus anderen Gründen. Die Sicherstellung stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, ist aber nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne Rechtsgrundlage oder auf ei Seite 81

