Ist bei Großveranstaltungen anzunehmen, es werde zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Anzahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, hat die Sicherheitsbehörde den Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Gäste, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die auf geeignete Weise kundzumachen ist, etwa durch Anschlag im Eingangsbereich der Veranstaltungsstätte oder Verlautbarung in den Medien. Die Verordnung ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Menschen und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Regressanspruch gegenüber dem Bund wird im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Versammlungen nach dem VersG sind von der Anwendung ausgenommen. Seite 80

