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N. Durchsuchung von Menschen gem § 40 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 40 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Recht, Personen zu durchsuchen. Eine Personsdurchsuchung bezieht sich auf die Suche nach Gegenständen an einer Person, einschließlich einer Durchsuchung ihrer Kleidung, und kann notfalls mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden (§ 50 SPG). Die Verwendung von bildgebenden Verfahren wie Röntgen oder Ultraschall ist gem § 40 SPG nicht erlaubt. Es gibt auch andere Gesetze, die Durchsuchungen von Menschen und Behältnissen erlauben, zB § 41 Abs 3 SPG für Großveranstaltungen oder § 15a Abs 2 SPG für Amtsgebäude. Unter bestimmten Umständen kann auch § 35 SPG zur Durchführung von Durchsuchungen Rechtsgrundlage sein.

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