Zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und zur Vermeidung eines zulässigen Waffengebrauches iSd WaffGG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, erforderlichenfalls zwangsweise Grundstücke, Räume und Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge zu betreten. Seite 77
Die Durchsuchung ist zulässig, soweit sie der Suche

