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M. Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen gem § 39 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und zur Vermeidung eines zulässigen Waffengebrauches iSd WaffGG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, erforderlichenfalls zwangsweise Grundstücke, Räume und Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge zu betreten.

Seite 77

Die Durchsuchung ist zulässig, soweit sie der Suche

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