Nach § 38b SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, zu einer Belehrung zum rechtskonformen Verhalten („Normverdeutlichung“) persönlich mit Bescheid bei einer Dienststelle vorladen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er auch künftig gefährliche Angriffe begehen wird. Im Rahmen dieser Belehrung ist er insbesondere auf die Gründe der Vorladung und die drohenden Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigem Verhalten hinzuweisen.

