Die Rechte der Betroffenen bei der Ausübung der Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung finden sich in § 30 SPG und der RLV. Bei jenen in § 30 SPG normierten Rechte handelt es sich um subjektive Rechte, die nach § 88 SPG mittels Beschwerde geltend gemacht werden können. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu den Rechten nach der RLV, welche gerade keine subjektiven Rechte gewähren. Nach § 30 Abs 1 SPG bestehen diese Rechte bei (!) der Ausübung von Befugnissen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die genannten Rechte nur während der Befugnisausübung bestehen. Dies ist allerdings nicht allzu streng zu interpretieren, sodass es idR ausreichend ist, den Betroffenen so schnell wie möglich nach erfolgter Befugnisausübung zu informieren, wenn aufgrund der Gefährdung der Aufgabenerfüllung einem der genannten Rechte nicht entsprochen wurde.

