Zwei weitere Aspekte, die im Rahmen der Befugnisausübung zu beachten sind, sind zunächst der Grundsatz des Vorrangs nicht in die Rechte eines Menschen eingreifender Mittel nach § 28a Abs 2 SPG und in weiterer Folge der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 29 SPG. Demnach dürfen die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in den §§ 19–27a SPG übertragenen Aufgaben Maßnahmen, die in die Rechte des Betroffenen eingreifen, erst dann ergreifen, wenn die nichteingreifenden Mittel nicht ausreichend sind – die eingreifenden Mittel stellen also die ultima ratio dar. Die Erfüllung der sicherheitsbehördlichen Aufgaben soll demnach also stets durch nichteingreifende Maßnahmen– das können etwa reine Auskunftsersuchen oder die Durchführung des Streifendienstes sein– erfolgen.

