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D. Richtlinien für das Einschreiten

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 31 Abs 1 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung eines wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

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