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F. Fahndung gem § 24 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

1. Personenfahndung

Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, weil

eine Anordnung zur Festnahme nach Art 4 Abs. 1, 2 oder 4 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, besteht (Festnahmeanordnungen der Strafjustiz oder der Finanzstrafbehörden);

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