1. Personenfahndung
Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, weil
eine Anordnung zur Festnahme nach Art 4 Abs. 1, 2 oder 4 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, besteht (Festnahmeanordnungen der Strafjustiz oder der Finanzstrafbehörden);
