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E. Aufschub des Einschreitens gem § 23 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Im Interesse der Abwehr krimineller Verbindungen oder der Verhinderung eines geplanten Verbrechens iSd § 17 StGB (lebenslange oder mehr als dreijährige Strafdrohung) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit können Sicherheitsbehörden und ihre Organe von der Vorbeugung oder Abwehr gefährlicher Angriffe absehen. Dies aber nur, solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und sichergestellt ist, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird. Wie in der stopp (§ 5 Abs 3) gilt jedoch das sogenannte „Lockvogel-“ oder „Agent Provocateur-Verbot“, wonach es unzulässig ist, Personen zur Begehung von Straftaten zu verleiten. Der Bund haftet gem § 92 Z 1 SPG für Schäden, die durch den Aufschub des Einschreitens eingetreten sind und sonst verhindert worden wären. Allfällige Betroffene sind über diesen Schadenersatzanspruch zu belehren.

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