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D. Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern gem § 22 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Sicherheitsbehörden und ihren Organen obliegt auch der besondere Schutz

von Menschen, die tatsächlich hilflos sind und sich deshalb nicht selbst ausreichend vor gefährlichen Angriffen zu schützen vermögen;der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Parlament, oberste Organe, etc);

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