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C. Gefahrenabwehr gem § 21 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Sicherheitsbehörden und ihren Organen obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren, also die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen. Gefährlichen Angriffen ist grundsätzlich unverzüglich ein Ende zu setzen, auch wenn bereits ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist, sprich die StPO schon anwendbar ist. Das Einschreiten kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, worauf im Folgenden eingegangen wird.

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