Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen (zB Bundeskriminalamt, Landespolizeidirektionen, Bundesamt für Fremden- und Asylwesen, etc) gewidmet sind, dürfen nicht mit Waffen betreten werden. Nicht umfasst von dieser Regelung sind die bloß funktionell als Sicherheitsbehörden I. Instanz tätigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw Magistrate), da sie organisatorisch Landesbehörden bzw solche der Gemeinde sind. Als Waffen gelten besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstände, unabhängig davon, ob sie Waffen iSd Waffengesetzes sind. Daher sind zB auch Macheten oder Klappmesser vom Verbot umfasst, die waffenrechtlich nicht als Waffen gelten. Dienstwaffenträger im öffentlichen Dienst der Republik Österreich sind vom Verbot nicht erfasst, außer es ist aufgrund bestimmter Umstände aus Sicherheitsgründen erforderlich. Dies kann angezeigt sein, wenn die Person selbst als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geladen ist.

