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G. Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei gem § 14 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Den Sicherheitsbehörden obliegt die Besorgung der Sicherheitspolizei in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich. Der Bundesminister oder ein Landespolizeidirektor können Amtshandlungen, die von nachgeordneten Behörden geführt werden, durch Weisung an sich ziehen und bestimmte Angelegenheiten vorbehalten.

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