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F. Dokumentation von Amtshandlungen gem § 13a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Zur Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung sind die Sicherheitsbehörden zur automationsunterstützten Datenverarbeitung ermächtigt. Kriminalpolizeiliche Akte sind getrennt von den übrigen zu führen. Zur Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen Maßnahmen mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zulässig (§ 13a Abs 3 SPG). Sinnvoll kann diese etwa bei Festnahmen und Körperkraftanwendungen sein, wenn bereits im Vorfeld mit Beschwerden zu rechnen ist, oder Amtshandlungen von Dritten gefilmt werden. Diese Bestimmung ermöglicht den Einsatz sogenannter „Bodycams“. Die Aufzeichnung darf erst nach vorheriger Ankündigung erfolgen, wobei deren Wiederholung am Beginn der Aufzeichnung zu Beweiszwecken sinnvoll erscheint. Dies soll präventive Wirkung bei Betroffenen entfalten, indem diese wissen, dass ihr Verhalten dokumentiert wird. Eine Dauerverwendung im Streifen- und Überwachungsdienst ist nicht zulässig. Beim Einsatz von Bodycams sind die Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen verhältnismäßig zum Anlass des Einschreitens zu halten. Außerdem sind die dadurch ermittelten Daten grundsätzlich nach sechs Monaten zu löschen, sofern sie nicht in einem Rechtsschutzverfahren, etwa einer Maßnahmenbeschwerde, benötigt werden.

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