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E. Polizeikommanden gem § 10 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Der Bundesminister für Inneres hat im Bereich jeder LPD Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden (BPK/SPK) einzurichten. Diesen unterstellt sind die einzelnen Polizeiinspektionen (PI), wobei diese auch der jeweiligen LPD direkt unterstellt werden können, wenn dies für die be

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zirksüberschreitende Besorgung des Exekutivdienstes im Bereich einer Landespolizeidirektion erforderlich ist (zB im Bereich der Autobahnpolizeiinspektionen der jeweiligen Landesverkehrsabteilungen). Die Polizeikommanden unterliegen den fachlichen Anordnungen der Sicherheitsbehörde, der sie beigegeben oder unterstellt sind, in Angelegenheiten des inneren Dienstes dem zuständigen Landespolizeidirektor. Für Besetzungen der Leiter eines BPK/SPK bzw einer PI hat der Landespolizeidirektor das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann herzustellen.

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