1. Gefährlicher Angriff gem § 16 Abs 2 und 3 SPG
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand folgender Gesetze handelt:
nach dem Strafgesetzbuch (StGB), ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
