Die Sicherheitsbehörden bedienen sich zur Erfüllung des Exekutivdienstes sogenannter Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG). Der Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind:
Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
