Wenn in Österreich ein besonderer Überwachungsdienst durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt wird, für die Erwerbsinteressen dienen oder für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen, müssen Überwachungsgebühren gemäß § 5a Abs 1 SPG erhoben werden.

