Lies § 18 EStG, Rz 4501–4538 EStR
Sonderausgaben stellen Privatausgaben und somit Einkommensverwendung dar und stehen nicht iZm der Einkünfteerzielung. Nur aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 18 EStG können die erschöpfend aufgezählten Ausgaben bei der Einkommensermittlung abgezogen werden. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten schließt eine Berücksichtigung als Sonderausgaben aus.

