Im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, der in den einzelnen Einkunftsarten erzielt wird, besteuert. Für diese Art der Einkünfteermittlung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (wie auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Bei diesen Einkünften besteht kein Betriebsvermögen, Wertänderungen von Wirtschaftsgütern bleiben grds unberücksichtigt, nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kommt es zur Besteuerung von Werterhöhungen. Solche gesetzlichen Regelungen gibt es für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG), private Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) und Substanzgewinne aus Investmentfonds.

