Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind betriebliche Einkunftsarten und werden durch folgende gemeinsame Merkmale bestimmt:
Selbständigkeit liegt vor, wenn eine Betätigung ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt.
