Wie die Sonderausgaben sind auch außergewöhnliche Belastungen Einkommensverwendung und nur durch gesetzliche Anordnung abzugsfähig. Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der Abzug außergewöhnlicher Belastung setzt voraus:

