Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich, jedoch vor Ablauf der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist, dass er im Antrag auf Geltendmachung der Forschungsprämie der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist und dies zu einer zu Unrecht beantragten Forschungsprämie geführt hat, ist er gem § 139 BAO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich Anzeige darüber zu erstatten. Die Berichtigungspflicht trifft den Steuerpflichtigen jedoch nur, wenn die Forschungsprämie fahrlässig oder ohne jede Fahrlässigkeit – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – zu Unrecht beantragt wurde.669 Kommt der Steuerpflichtige dieser Berichtigungspflicht vorsätzlich nicht nach, ist dies als Finanzord Seite 195

