vorheriges Dokument
nächstes Dokument

8. Berichtigungspflicht gem § 139 BAO bei unrichtig beantragter Forschungsprämie

Graschitz/Schrottmeyer2. AuflApril 2023

Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich, jedoch vor Ablauf der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist, dass er im Antrag auf Geltendmachung der Forschungsprämie der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist und dies zu einer zu Unrecht beantragten Forschungsprämie geführt hat, ist er gem § 139 BAO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich Anzeige darüber zu erstatten. Die Berichtigungspflicht trifft den Steuerpflichtigen jedoch nur, wenn die Forschungsprämie fahrlässig oder ohne jede Fahrlässigkeit – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – zu Unrecht beantragt wurde.669669Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 (2017) Rz 1375. Kommt der Steuerpflichtige dieser Berichtigungspflicht vorsätzlich nicht nach, ist dies als Finanzord

Seite 195

nungswidrigkeit gem § 51 FinStrG strafbar. Wurde die Forschungsprämie vorsätzlich unrichtig beantragt, besteht keine Berichtigungspflicht gem § 139 BAO. Strafbar ist in diesem Fall jedoch eine Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!