Für die Anforderung und Erstellung von Gutachten der FFG gelten folgende verfahrensrechtliche Bestimmungen:
2.1. Allgemeine Grundsätze
2.1.1. Elektronisches FFG-Verfahren
Gutachten der FFG (Jahresgutachten oder Projektgutachten) sind ausnahmslos elektronisch anzufordern. Das dafür errichtete FFG-Portal mit den Eingabemasken ist nur über den Authentifizierungsprovider FinanzOnline erreichbar.604

