1.1. Tatbestände
Vom Grundtatbestand des § 108c Abs 2 Z 1 EStG sind nach der Forschungsprämienverordnung die „Grundlagenforschung“, die „angewandte Forschung“ und die „experimentelle Entwicklung“ umfasst. Zumindest einer dieser Tatbestände muss für die Forschungsprämie erfüllt sein (Kumulation ist möglich, aber nicht erforderlich). Daraus ergibt sich eine Differenzierung nach inhaltlichen Kriterien.

