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2. Systematik

Füreder/Kinast/Kühbacher/Pilgermair/Pülzl/Stornig-Wisek2. AuflApril 2023

Nach § 108c Abs 4 dritter Satz EStG gelten sowohl die Forschungsprämie als auch ihre mögliche Rückforderung als Abgaben vom Einkommen im Sinne der BAO. Der Prämienbetrag ist selbst zu berechnen und wird unmittelbar auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Eine bescheidmäßige Festsetzung kommt im Anwendungsbereich des § 201 BAO in Betracht.55Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO hat die Abgabenbehörde einzugehen, widrigenfalls sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 30. 1. 2014, 2011/15/0156; siehe auch VwGH 13. 9. 2018, Ro 2016/15/0012). Dies betrifft neben Abweichungen vom Prämienantrag insb den Fall, in dem bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (etwa als Ergebnis einer Betriebsprüfung) vorliegen würden.66Vgl § 201 Abs 2 Z 3 BAO. Eine bescheidmäßige Teilfestsetzung erfolgt gem § 108c Abs 4a EStG auf Antrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert (siehe dazu Kap III.8.).77Vgl § 108c Abs 4a EStG idF BGBl I 2022/108, anwendbar auf alle offenen Prämienverfahren ab Inkrafttreten der Bestimmung, somit ab 20. 7. 2022.

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