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2. Spaltungshaftung nach § 15 Abs 1 SpaltG

Wared/Oberlechner1. AuflFebruar 2023

Gem § 15 Abs 1 SpaltG haften neben der Gesellschaft, welcher eine Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet ist, alle übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft. Dh, auch für den Käufer kann im Rahmen einer M&A-Transaktion die Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG von Relevanz sein, wenn dieser direkt oder indirekt abgespaltenes Vermögen übernimmt oder an einer Spaltung entsprechend beteiligt ist.

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