Peter Oberlechner
Wie schon oben unter Punkt I. 4.2(b) kurz angerissen, enthält das Kartellgesetz eine Reihe von Verbots- und Sanktionsbestimmungen, die sich auf Unternehmens- und Beteiligungskäufe beziehen.
§ 17 Abs 1 KartG normiert, dass ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst durchgeführt werden darf, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfantrag gestellt haben, oder aber wenn ein Prüfungsverfahren eingestellt oder der Zusammenschluss letztlich kartellgerichtlich nicht untersagt und somit genehmigt wurde.

