6.1 Freibetragsbescheid (§ 63 EStG 1988)
Mit der Durchführung der Veranlagung erhält der Arbeitnehmer automatisch einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das zweitfolgende Kalenderjahr. Dieser umfasst bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Der Freibetragsbescheid ist als vorläufige Maßnahme gedacht, denn im Zuge der Veranlagung sind die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für das jeweilige Kalenderjahr zu beantragen.

