Sonderzahlungen, das sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, wiederkehrend gewährt werden (§ 49 Abs 2 ASVG).
Das Einkommensteuergesetz bezeichnet derartige Zahlungen als sonstige insbesondere einmalige Bezüge.

